Statuten des Vereins
§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich
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- Der Verein führt den Namen: Top2be Health Foundation – Bildungsverein rund um das Wissen der digitalen Innovationen in Verbindung mit der Selbsthilfe
- Der Verein hat seinen Sitz in Grafenstein.
- Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
- Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen und mildtätigen Zweck:
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- Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht die Bildung insbesondere die Volks-Bildung und Erwachsenen-Bildung des Menschen in seiner nachhaltigen Beziehung aktuellen und zukünftigen digitalen Medien und virtuellen Technologien sowie der Social Media Bereich.
- Die Er-Forschung, Förderung und Bildung über Lerntechniken, Wissensaufbereitung und innovative Lehrmethoden in sämtlichen Darstellungs-, Umsetzungs- und Medienformen.
- Ein Ziel des Vereins ist die Selbsthilfe und Er-Forschung der kreativen nonverbalen und verbalen Kommunikation in all ihren Wegen, sowie das Heben des Bildungsstandes der Bevölkerung, durch die Vermittlung von Tools, zur Verbesserung der Fähigkeiten und zum Aufzeigen neuer Perspektiven, Herangehensweisen und Denkansätzen zur Verbesserung der aktuellen Situation auf ganzheitlicher und Gesundheitsfördernder Ebene auf unserer Mutter Erde.
- Ein weiteres wichtiges Vereinsziel ist die frühestmögliche Förderung der Jugend und des Nachwuchses durch Bildungs- und Forschungsprojekte und unterstützt die Mitglieder bei der Umsetzung ihres Potentials in der innovationsfreudigen Welt.
§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
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- Umsetzung von Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
- Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs- und Bildungsprojekten
- Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten, Tutoren, Studenten, Universitäten und Interessierten
- Umsetzung der Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
- Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen.
- Forschungs-, Bildungs-, Gesundheits- und -förderreisen in den Zweckthemen.
- Errichtung und Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen.
- Entwicklung und Umsetzung von bestmöglichen Tätigkeiten, Projekten und Veranstaltungen zur Förderung der Kinder, Jugend und Familien Fürsorge
- Weitergabe von Wissen und Erfahrungen
- Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
- Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern
- Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten und Messen
- Beteiligung an Gesellschaften
- Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
- Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
- Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
- Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit
- Betreiben von Öffentlichkeits-, Aufklärungs- Arbeit.
- Schaffung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Workshops, Tagungen und Webinaren
- Errichtung eines Forschungsinstituts zum Betreiben der zweckmäßigen Forschung.
Als materielle und finanzielle Mittel dienen:
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- Mitgliedsbeiträge,
- Aufnahmebeiträge
- Erlöse aus Veranstaltungen, Märkten, Messen und Hilfsbetrieben
- Forschungszuschüsse
- öffentliche Zuschüsse
- Erlöse aus Projekten
- Kinder- Nachwuchsförderungen für Weiterbildung
- Zuwendungen
- Bildungsförderungen
- Digitalisierungsförderungen
- Bildungszuschüsse
- Verwertungen
- freiwillige Beiträge
- Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge
- Erlöse aus Kooperationen
- Erlöse aus Weiter- Bildung
- Vermögensverwaltung
- Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und
Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch
Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft). - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO
und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur
Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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- Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften möglich. - Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von
ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in. - Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. - Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich nicht automatisch; der Austritt ist
jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen. - Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende
Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. - Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu
beenden. - Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits
bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem
Präsidiumsmitglied erklärt werden. - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium
beschlossen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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- Rechte:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. - Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur
ordentlichen zu. - Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen. - Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch
sonst binnen vier Wochen zu geben. - Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu
informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
- Pflichten:
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. - Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentliche und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
in der vom Präsident von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
- Rechte:
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.
§ 9: Generalversammlung
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- Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das
Kalenderjahr. - Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen 4vier Wochen statt auf:
- Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer. - Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. - Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
ordentliche. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. - Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert
oder der Verein aufge-löst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stim-men. - Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die
Vizepräsident/in
- Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer - Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
- Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
- Präsident/in
- Vize-Präsident/in
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- Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Geneh-migung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das
Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im
Präsidium ist persönlich auszuüben. - Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder
mündlich einberufen. - Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen
anwesend sind. - Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. - Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
durch Enthebung und Rücktritt. - Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Enthe-bung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft. - Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. - Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
- Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines
§ 12: Aufgaben des Präsidiums
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- Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
- Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im
Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. - Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine
Geschäftsordnung beschlossen werden. - In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Beitrittsbetrag
- Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
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- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er
vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. - Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten.
Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in. - Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem
Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder
Geschäftsführung befugten Organwalters. - Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,
können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. - Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan. - Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
- Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er
§ 14: Rechnungsprüfer
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- Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als
Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. - Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das
Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
- Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als
§ 15: Schiedsgericht
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- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. - Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. - Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidun-gen sind vereinsintern endgültig.
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
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- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. - Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit
gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden. - Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende
geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.